15. Jul 2021
Das ABC des Immobilienmanagement - O wie "Ordnungsgemäße Verwaltung"
15. Jul 2021
Der Begriff der "ordnungsmäßigen Verwaltung" ist gesetzlich nicht exakt definiert. Jeder Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch eine ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage verlangen. § 21 Abs. IV WEG versteht unter ordnungsgemäßer Verwaltung eine „Verwaltung, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht“.
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