Die Räum- und Streupflicht unterliegt der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Danach sollen öffentliche Gefahren, wie zum Beispiel Glatteisunfälle, bestmöglich vermieden werden. Immobilieneigentümer sind grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig. D.h., jeder Eigentümer muss dafür sorgen, dass jedermann das Grundstück und die an sein Grundstück angrenzenden Wege sowie Zu- und Abgänge gefahrlos nutzen kann, ohne zu Schaden zu kommen.
Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?
Grundsätzlich muss derjenige, der die Verkehrssicherungspflicht hat, den Schnee räumen. Wer das ist, hängt einerseits von der jeweiligen Gemeindesatzung ab und andererseits davon, ob die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde. Als Teil der Straßenreinigung übertragen die Gemeinden die Räum- und Streupflicht im Winter häufig auf die Grundstückseigentümer. Diese können die Räum- und Streupflicht selbst erfüllen, aber auch Dritte beauftragen. Ist die Immobilie vermietet, wird die Aufgabe regelmäßig den Mietern übertragen.
Wie muss geräumt werden?
Da die Räum- und Streupflicht in Deutschland regional unterschiedlich geregelt ist, gibt es keine einheitlichen Bestimmungen zur Ausführung der Räumpflicht, jedoch gibt es einige allgemein anerkannte Bestimmungen. Näheres ist meist in der jeweiligen Gemeindesatzung festgehalten.
Die Gemeinden bestimmen in diesen kommunalen Straßenreinigungssatzungen bspw., dass Grundstückseigentümer in der Zeit zwischen 07:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends Schnee räumen und bei Glatteis streuen müssen. Für Sonn- und Feiertage wird für die Schneeräumpflicht morgens meist bis zu zwei Stunden Kulanz gewährt. Nach 20 Uhr müssen nur Eigentümer*innen von Gaststätten noch räumen und streuen.
Stellt sich Glatteis ein, ist ein sofortiges Handeln angesagt. Schneit es dauerhaft, muss der Schnee erst geräumt werden, wenn sich die Witterung normalisiert. Bürgersteige sind so zu räumen, dass Fußgänger gegenläufig auf einem ungefähr ein Meter breiten Streifen aneinander vorbeigehen können, ohne auf die Straße ausweichen zu müssen.
Übertragung von Räum- und Streupflicht
Überträgen Grundstückseigentümer*innen die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter*innen oder einen Servicebetrieb, sind sie verpflichtet, die Beauftragten regelmäßig zu kontrollieren und stichprobenartig zu überprüfen, ob er die übertragene Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt.
Die Übertragung auf Mieter*innen muss im Mietvertrag ausdrücklich geregelt werden. Eine Regelung allein in der Hausordnung genügt dafür nur, wenn der Mietvertrag ausdrücklich auf die Hausordnung Bezug nimmt. Können Mieter*innen selbst nicht räumen, sind sie wiederum verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen. Erdgeschossmieter*innen sind nicht aus Gewohnheitsrecht oder per se verpflichtet, den Winterdienst zu übernehmen.
Verunfallt aufgrund winterlicher Verhältnisse ein Passant, haften Grundstückseigentümer*innen auf Schadenersatz, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Dabei müssen Passant*innen nachweisen, dass ihre Verletzung auf der Missachtung der Räum- oder Streupflicht beruht. Eigentümer*innen müssen nachweisen, dass sie ihren Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind.