19. Oct 2023

P wie Pfandhaft

Der Begriff Pfandhaft beschreibt das Bestehen eines Grundpfandrechts auf eine Immobilie. Eine Immobilie kann als Sicherheit für ein aufgenommenes Darlehen verwendet werden. Hierdurch wird diese zu einem Pfand. 

Wird eine Immobilie als Sicherheit für ein Darlehen und damit als „Pfand“ zur Verfügung gestellt, bestellt der Grundstückseigentümer in der Praxis meist eine Grundschuld. Grundschuld und die in der Praxis weniger gebräuchliche Hypothek sind so genannte „Grundpfandrechte“.  

Sie sind dingliche Verwertungsrechte an einem Grundstück, nach denen der Gläubiger einer Forderung die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des belasteten Grundstücks betreiben darf (§ 1147 BGB). Die Grundpfandrechte haben wegen ihres rechtlichen Vorrangs gegenüber anderen persönlichen Gläubigern eine herausragende Stellung als Kreditsicherheit und sichern meist ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises für ein Grundstück. 

Oft wird eine Immobilie als Pfand abgegeben, um das dazugehörige Grundstück zu finanzieren. Immobilien als Grundpfandrecht sind als Pfand populär, da sie eine hohe Stellung als Kreditsicherheit aufweisen. 

Die Pfandhaft bezeichnet jedoch nicht nur die Immobilie oder das Grundstück, sondern zählt noch weitere Teile dazu. Dazu zählen die wesentlichen Bestandsteile, welche fest in der Immobilie eingebaut sind. Sie können nicht entfernt werden, ohne dass das ursprüngliche Objekt sein Aussehen verändert. Ein weiterer Bestandteil der Pfandhaft sind beispielsweise auch die Zubehörteile einer Immobilie. Hierzu zählt z.B. eine Einbauküche. Weiterhin gehören Objekte, welche mit dem Boden verbunden sind, zu den wesentlichen Bestandsteilen. 

Zur Pfandhaft gehören ferner auch die Mietforderungen des Gebäudeeigentümers als Vermieter gegen den Mieter (§ 1123 BGB). Beantragt die Bank als Gläubiger die Zwangsverwaltung der Immobilie, muss der Mieter die Miete an den durch das Vollstreckungsgericht bestellten Zwangsverwalter und damit an die Bank bezahlen. Auch die Forderungen aus Versicherungsverhältnissen über das Gebäude sind Zugriffsobjekte für den Gläubiger. Es handelt sich dabei um Ansprüche aus Feuerversicherungen, Glasschadenversicherungen oder Sturm- und Hagelversicherungen. 

Kommt der Immobilienbesitzer seiner Darlehensforderung nicht nach, so kann die Immobilie zwangsversteigert bzw. verpfändet werden.

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