Die Heizkostenabrechnung beschreibt einen Teil der Betriebskostenabrechnung eines vermieteten Gebäudes oder einer Eigentümergemeinschaft. Hiervon umfasst sind die Kosten, die durch die Wärmelieferung und Warmwasserlieferung entstehen. Die Heizkostenabrechnung ist in Deutschland durch die Heizkostenverordnung gesetzlich geregelt.
Im Sinne der Heizkostenverordnung sind die Heizkosten mindestens ein Mal pro Jahr abzulesen. In der Regel werden diese von einem Dritten, einem Meßdienstunternehmen, ermittelt und dem Vermieter/der Immobilienverwaltung mitgeteilt, der diese wiederum gegenüber den Mietern innerhalb der Betriebskosten abrechnet. In der Nebenkostenabrechnung fallen die Heiz- und Warmwasserkosten oft am meisten ins Gewicht.
Bei der Heizkostenabrechnung ist es mit Inkrafttreten der Energieeffizienz-Richtlinie der EU (EED) zu Veränderungen gekommen. Denn in Deutschland hat die Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie mit einer Novellierung der Heizkostenverordnung zusammengehangen. Seit dem 25. Oktober 2020 müssen laut Energieeffizienz-Richtlinie neu installierte Heizkostenverteiler sowie Wasser- und Wärmezähler grundsätzlich fernauslesbar sein, womit das Betreten von Wohnungen für Ablesedienste überflüssig wird. Ferner besteht ab 01. Januar 2022 in Gebäuden mit Fernauslesung die Pflicht, Hausbewohnern monatliche Verbrauchsinformationen online zur Verfügung zu stellen. Für vorhandene Geräte, die nicht dem neuen Standard entsprechen, gilt eine Übergangsfrist, innerhalb der sie nachgerüstet bzw. ausgetauscht werden müssen. Spätestens am 01. Januar 2027 müssen alle Messgeräte mit Fernablesung nachgerüstet und alle noch nicht fernablesbar Zähler ausgetauscht sein. Dann soll manuelles Ablesen in ganz Europa verschwunden sein – damit wird ein Prozess modernisiert, der seit Jahrzehnten nach dem immer gleichen Schema abläuft.
Mit der Energieeffizienz-Richtlinie der EU (EED) wird das Ziel verfolgt, die Energieeffizienz sowohl von neu errichteten Immobilien als auch von Bestandsgebäuden zu verbessern. Dabei werden die Installation fernablesbarer Zähler und Kostenverteiler für eine unterjährige Verbrauchsinformationen für die Immobiliennutzer zu einem entscheidenden Faktor. Sollten fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler schon installiert sein, ist Mietern und Immobiliennutzern seit dem 25. Oktober 2020 zweimal im Jahr eine Abrechnungs- oder Verbrauchsinformation zur Verfügung zu stellen – auf Verlangen von Mietern, oder wenn diese sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, ist die Abrechnungs- oder Verbrauchsinformation vierteljährlich zu geben.
Seit dem 01. Januar 2022 müssen Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen dann monatlich bereitgestellt werden, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sind. Die Informationen können dabei auch über das Internet zur Verfügung gestellt werden und dürfen so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Systeme zulassen – müssen aber auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte der Heizkostenverteiler beruhen. Dabei müssen die EU-Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Daten der Endnutzer und deren Privatsphäre entsprechend dem geltenden EU-Recht, also im Rahmen der DSGVO, geschützt werden.
Insbesondere für Immobilienverwaltungen mit einem großen Bestand ist diese regelmäßige Übermittlung von Verbrauchswerten an die Mieter eine zeitraubende Aufgabe. Daher bedienen sie sich hier modernen Softwarelösungen für das Immobilienmanagement, mit denen Sie diese Prozesse unkompliziert und schnell bearbeiten können.