13. Jul 2023

G wie Gemeinschaftseigentum

Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen den Begriffen Son­der­eigen­tum als Allein­eigen­tum und dem Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, an dem alle Woh­nungs­eigen­tümer einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) mit einem Mit­eigen­tums­an­teil be­tei­ligt sind. Der Begriff Gemeinschaftseigentum beschreibt dabei die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. 

Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen neben dem Grund­stück (§ 1 Abs. 5 WEG) demnach alle übrigen Teile, Anlagen und Ein­rich­tungen sowie die Räume des Gebäudes, die nicht im Sonder­ei­gen­tum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Zu den zwingenden Bereichen des Gemeinschaftseigentums zählen laut Wohneigentumsgesetz hier sämtliche Bereiche des gemeinschaftlichen Gebrauchs: Zentralheizung, Wasserleitungen sowie Strom- bzw. Gasleitungen. 

Zudem gehören zum Gemeinschaftseigentum klassischerweise: 

  • Außenwände 
  • Dach 
  • Geschossdecken 
  • Fundament 
  • Treppenhaus & Flur 
  • Eingangstüren 
  • Fenster 
  • Fahrstuhl 
  • Gartenanlage 
  • Innenhöfe 
  • Kellergänge 
  • Sprechanlage 
  • Hausmeisterwohnung 
  • Briefkastenanlage 
  • Weitere… 

Die Verwaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern gemeinsam oder dem Verwalter und sofern bestellt dem Verwaltungsbeirat. Der Verwalter des Gemeinschaftseigentums kann eine Person aus der Eigentümergemeinschaft sein – meistens beauftragen Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch eine professionelle Immobilienverwaltung, um das Gemeinschaftseigentum zu verwalten bzw. instand zu halten. Immobilienverwaltungen bedienen sich für die Verwaltung von WEGs heute ganzheitlichen Softwarelösungen für das Immobilienmanagement, mit denen sie alle Aufgabe unkompliziert abbilden können und gleichzeitig einen Überblick über alle wichtigen Informationen zu den von ihnen betreuten Objekten haben. 

Die laufenden Betriebs- und Verwaltungskosten des gemein­schaftlichen Eigentums sind von allen Wohnungseigentümern gemäß § 16 Abs. 2 WEG anteilig zu tragen, sofern nicht gemäß § 16 Abs. 3 WEG eine abweichende Regelung beschlossen wurde.  

Genauso sind alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich für die Instandhaltung und -setzung des gemeinschaftlichen Ei­gen­tums ver­pflich­tet und haben gemäß § 16 Abs. 2 WEG die entsprechenden anteiligen Kosten nach Miteigentumsanteilen zu tragen, wenn nicht im konkreten Fall gemäß § 16 Abs. 4 WEG eine ab­wei­chen­de Kostenverteilung beschlossen wurde.  

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