Der Begriff Erbpacht, auch als Erbbaurecht bezeichnet, beschreibt ein im deutschen Immobilienrecht verankertes langfristiges Nutzungsrecht an einem Grundstück. Anstelle eines Kaufes erwirbt der bzw. die Erbbauberechtigte das Recht, ein Grundstück für eine festgelegte Dauer (in der Regel zwischen 50 und 99 Jahren) zu nutzen und darauf zu bauen. Dafür zahlt er dem/der Grundstückseigentümer*in regelmäßig einen sogenannten Erbbauzins. Der oder die Erbbauberechtigte, also diejenigen, die das Erbbaurecht erhalten, haben das Recht, auf diesem Grundstück zu bauen und die darauf errichteten Gebäude zu nutzen, zu vermieten oder zu verkaufen.
Besonderheit der Erbpacht
Das Besondere an der Erbpacht ist, dass das Grundstückseigentum und das Eigentum am Gebäude getrennt bleiben. Während das Grundstück im Besitz des oder Erbbaurechtsgebers*in verbleibt, gehört das Gebäude dem bzw. der Erbbauberechtigten. Diese können das Gebäude wie ein Eigentum nutzen, verkaufen oder vererben. Beim Verkauf des Gebäudes wird das Erbbaurecht auf die neuen Eigentümer übertragen.
Am Ende der Laufzeit des Erbbaurechts – also wenn die vereinbarte Dauer abgelaufen ist – stehen dem/ der Erbbaurechtsgeber*in verschiedene Optionen offen. Sie können das Erbbaurecht verlängern, oder aber das Gebäude geht gegen eine Entschädigung an den/die Grundstückseigentümer*in über. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich in der Regel nach dem aktuellen Wert des Gebäudes, wird jedoch häufig vertraglich vorab geregelt.
Warum Erbpacht?
Erbpachtverträge werden häufig von öffentlichen Einrichtungen, Kirchen, Stiftungen oder auch von Privatpersonen eingesetzt, um Grundstücke zu vergeben, ohne sie aus der Hand zu geben. Für die Erbbauberechtigten bietet das Modell den Vorteil, dass sie nicht die gesamten Kosten für das Grundstück aufbringen müssen, sondern lediglich den Erbbauzins zahlen. Dies kann insbesondere in Gebieten mit hohen Grundstückspreisen eine attraktive Alternative zum Kauf sein.