Der Begriff Wohnrecht beschreibt laut §1093 BGB das Recht, in einem Haus oder einer Wohnung zu leben, ohne der Eigentümer der Immobilie zu sein. Im Sinne des Wohnrechts (auch Wohnungsrecht) ist ein Wohnrechtsinhaber so berechtigt, ein Gebäude oder einen Teil des Gebäudes sowie alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes persönlich zu nutzen.
Das Wohnrecht ist dabei von der Benutzungsbedienbarkeit zu unterscheiden, welche laut §1018 BGB nur die Benutzung einzelner Teile eines Grundstücks vorsieht – während das Wohnrecht ein vollständiges Benutzungsrecht beinhaltet. Darüber hinaus berechtigt es nur zum Wohnen, nicht zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten. Das Wohnrecht sollte nicht mit dem Dauerwohnrecht gemäß §31 ff. WEG (Wohneigentumsgesetz) verwechselt werden, da dieses veräußert oder sogar vererbt werden kann.
Wohnrechte werden beispielsweise oft vereinbart, wenn Eltern ihr Wohnhaus zu Lebzeiten den Kindern übertragen und ihr Recht, zeitlebens in der Wohnung zu verbleiben, über ein Wohnrecht absichern. Sollten die neuen Eigentümer die Immobilie verkaufen, bleibt das Wohnrecht trotzdem bestehen.
Um jemandem Wohnrecht zu erteilen, sollte ein Wohnrechtsvertrag durch einen Fachanwalt aufgesetzt werden. Diese Vorgehensweise ist zu empfehlen, weil die Aufhebung des Wohnrechts in der Regel ein komplexer Vorgang ist und man sich rechtlich absichern sollte. Auf jeden Fall hat die Erteilung des Wohnrechts über einen Notar zu erfolgen, da dieser den Vorgang beglaubigen muss und die Eintragung ins Grundbuch der Immobilie zu erfolgen hat. Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird es in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.