Das Vorkaufsrecht für Immobilien beschreibt ein besonderes Recht, welches in einigen Fällen durch die gültige Gesetzgebung und andererseits durch eine vertragliche Regelung zwischen zwei Parteien gewährt wird. Ein Vorkaufsrecht für Häuser, Mietswohnungen und Grundstücke erlaubt es einer dritten Partei, das zum Handel offerierte Objekt beziehungsweise den Gegenstand des Kaufvertrags vorzugsweise zu erwerben.
Sind Immobilien oder Grundstücke mit einem Vorkaufsrecht belastet, bedeutet dies, dass eine dritte Partei das Recht genießt, die Immobilie noch vor der eigentlich als Käufer auftretenden Partei zu erwerben. Der Verkäufer, der das Objekt veräußern möchte, kann sich zwar eigenständig oder über einen Makler auf die Suche nach einem Käufer machen und diesen auch finden, muss den künftig zustande kommenden Kaufvertrag aber zuerst dem berechtigten “Vorkäufer” (der dritten Partei) vorlegen. Der Vorkäufer hat das Recht, hier seinen Anspruch anzumelden. Wenn ein Vorkaufsrecht für eine Wohnung oder ein Haus besteht, wird der Verkäufer in diesem Fall gezwungen, selbiges an die dritte Partei/den berechtigten Vorkäufer zu verkaufen – der Käufer erhält damit keine Chance mehr zum Kauf.
Wird ein Immobilienkaufvertrag beurkundet, muss der Notar von Amts wegen die Gemeinde anfragen, ob sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Ein solches Vorkaufsrecht besteht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, in Umlegungs- und Sanierungsgebieten, in städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung. Ferner besteht ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder sowie zugunsten des Mieters einer öffentlich geförderten Wohnung. Wird ein Mietshaus in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft, hat der Mieter ebenfalls ein Vorkaufsrecht.
Gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht
Gesetzliche Vorkaufsrechte sind nicht im Grundbuch eingetragen. Das gesetzliche Vorkaufsrecht besteht nicht beim Verkauf von Wohnungseigentum oder Teileigentum oder beim Verkauf von Erbbaurechten. Ist die Immobilie Bestandteil eines Nachlasses, und verkauft der Miterbe einer Erbengemeinschaft seinen Anteil am Nachlass an einen Dritten, haben die übrigen Miterben im Hinblick auf den Miterbenanteil ein gesetzliches Vorkaufsrecht und sichern sich damit den Zugriff auf die Immobilie.
Vertragliche Vorkaufsrechte an einer Immobilie sind im Grundbuch eingetragen. Ist ein Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet, gilt es im Regelfall nur für den ersten Verkaufsfall. Es erlischt, wenn es nicht ausgeübt wird, und der Berechtigte muss die Löschungsbewilligung erteilen. Besteht es für mehrere Verkaufsfälle, erlischt es nicht. Es erlischt nur für den konkreten Verkaufsfall und bleibt für künftige Verkaufsfälle bestehen. Vertragliche Vorkaufsrechte bestehen nur bei Kaufverträgen, nicht aber bei Übertragung durch Erbteilung, Schenkung, Tausch oder Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erfolge.