Der Begriff Unbedenklichkeitsbescheinigung findet sich in verschiedenen Bereichen – häufig wird sie für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt. Davon abgrenzen lässt sich die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, die der Käufer beim Kauf einer Immobilie in Deutschland vorzulegen hat. Mit der Erteilung dieser Bescheinigung bestätigt das Finanzamt, dass keine steuerlichen Bedenken gegen die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch bestehen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist beim Erwerb einer Immobilie die Voraussetzung dafür, dass das Grundbuchamt den Immobilienkäufer im Grundbuch als neuen Eigentümer einträgt und der Immobilienübertrag vollzogen werden kann. Konkret belegt der Käufer mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass er die Grunderwerbsteuer für die Eigentumswohnung oder das Wohnhaus entrichtet hat.
Um die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu erhalten, muss der Erwerber einer Immobilie/eines Grundstücks die Grunderwerbsteuer bezahlt haben. Das Finanzamt hat die Bescheinigung aber auch zu erstellen, wenn die Steuer gestundet wurde oder sichergestellt ist, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt werden wird und die Steuerforderung des Fiskus nicht gefährdet erscheint (§ 22 Abs. II GrEStG). Die Bescheinigung ist schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist dem Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamtes zu entnehmen, den das Finanzamt unmittelbar nach der Beurkundung des Immobilienkaufvertrages beim Notar an den Erwerber übersendet. Der Erwerber kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt direkt beantragen und dort abholen. Im Regelfall wird sie aber direkt dem Notar übersandt, der die Unbedenklichkeitsbescheinigung zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt einreicht.
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Erstreckt sich das Grundstück über mehrere Bezirke, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Grundstücks liegt (§ 17 GrEStG). Liegt das Grundstück in den Bezirken unterschiedlicher Bundesländer, ist jedes Finanzamt für die Besteuerung seines Grundstückanteils in seinem Bezirk zuständig.