Das Sondernutzungsrecht beschreibt das Recht für einen Eigentümer, festgelegte Bereiche des Gemeinschaftseigentums allein nutzen zu dürfen, wobei die anderen Miteigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sind. Das Sondereigentum gehört demnach nur dem Besitzer einer Wohnung, das Gemeinschaftseigentum wird über die Miteigentümerschaft zwischen den Besitzern aller Wohnungen geteilt.
Das Sondernutzungsrecht, kurz SNR, wird im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert. Demnach kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Sondernutzungsrecht an einen einzelnen Eigentümer vergeben werden. Das SNR bezieht sich auf eine Gemeinschaftsfläche, welche der Sondernutzungsberechtige folglich allein und unter Ausschluss der Miteigentümer nutzen kann. Allerdings gelten auch Begrenzungen für das Sondernutzungsrecht, sodass ohne Erlaubnis keine baulichen Veränderungen der Fläche vorgenommen werden dürfen.
Das Sondernutzungsrecht wird abgegrenzt vom Sondereigentum. Beim Sondereigentum hat ein Käufer nämlich einen alleinigen Rechtsanspruch auf eine Fläche, welche zum Beispiel die Wohnung oder einen Kellerraum umfasst. Im Gegensatz dazu wird ein Sondernutzungsrecht für Gegenstände vergeben, etwa für einen PKW-Stellplatz. Das Sondereigentum ist folglich im Sinne des Wortes Eigentum, welches der Besitzer nach Belieben umgestalten darf, während das Sondernutzungsrecht sich lediglich auf eine besondere Form der Nutzung von Gemeinschaftseigentum bezieht.
Beispielsweise darf ein Wohnungseigentümer im Erdgeschoss aufgrund eines Sondernutzungsrechts den seiner Terrasse vorgelagerten Gartenanteil nutzen. Die übrigen Wohnungseigentümer im Haus dürfen diesen Teil des Gartens aber nicht betreten, obwohl der Garten als Grundstück zwingend Gemeinschaftseigentum ist. Der begünstigte Wohnungseigentümer hat damit ein exklusives Nutzungsrecht, das ihn auch berechtigt, die Nutzungen aus dem Recht zu ziehen (z.B. Früchte des auf seinem Gartenanteil stehenden Obstbaumes). Ofte gelten Regelungen für Sondernutzungsrechte z.B. für PKW-Stellplätze, an Garagen, Kellerräume oder Terrassen von Erdgeschosswohnungen eingeräumt.