Der Begriff Sondereigentum beschreibt nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung (Eigentumswohnung). Dazu zählen alle Bereiche, die nicht zum Gemeinschaftseigentum aller Bewohner zählen. Das Sondereigentum gehört demnach nur dem Besitzer einer Wohnung, das Gemeinschaftseigentum wird über die Miteigentümerschaft zwischen den Besitzern aller Wohnungen geteilt.
Die konkreten Regelungen zum Sondereigentum werden in der Teilungserklärung und in der Gemeinschaftsordnung geregelt. Zum Sondereigentum können neben den Wohnräumen auch Grundstücksabschnitte, Garagen oder Kellerräume zählen. Zudem kann ein Sondereigentum auch aus nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. Geschäftsräumen, Werkstätten, Lagerräumen, Arztpraxen usw.) bestehen. Dabei unterscheidet das Wohnungseigentumsgesetz zwischen dem Gegenstand des Sondereigentums und dem Inhalt des Sondereigentums.
Gegenstand des Sondereigentums sind zunächst die jeweiligen Wohnungen (Wohnungseigentum) beziehungsweise die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum), die in sich abgeschlossen sein müssen (§§ 1 und 3 WEG). Zum Gegenstand des Sondereigentums zählen darüber hinaus die zu den Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes wie z. B. Heizkörper Bodenbeläge, Tapeten, Einbaumöbel, nicht tragende Wände innerhalb der Wohnung und Sanitärinstallationen. Diese können verändert, beseitigt oder eingefügt werden, ohne dass das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum beziehungsweise die Rechte der übrigen Eigentümer beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs. 1 und 2 WEG).
Als Inhalt des Sondereigentums werden die gesonderten Regelungen bezeichnet, die als Vereinbarung, abweichend von den gesetzlichen Regelungen, in einer Teilungserklärung bzw. in einer Gemeinschaftsordnung getroffen werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WEG). Diese als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen binden grundsätzlich alle Eigentümer, auch die neuen Eigentümer (Sondernachfolger) im Falle des Eigentümerwechsels.