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13. Jan 2022

Das ABC des Immobilienmanagement - N wie Nießbrauch

Der Begriff Nießbrauch beschreibt ein unver­äußerliches, höchst­persönliches und nicht ver­erbliches Recht (absolutes Recht), eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne Ein­schränkung zu nutzen. Die rechtliche Herr­schaft wird in Eigen­tümer (über bloßes Eigentum) und Nieß­braucher (wirtschaftlicher Eigentümer) aufgeteilt. Das bedeutet allgemein, dass jemand Nutzen aus etwas ziehen kann, ohne dass er Eigen­tümer der Sache ist.

Aus immobilien­wirt­schaftlicher Sicht kennt das Bürger­liche Gesetzbuch (BGB) neben dem Eigentum und Besitz also noch eine weitere Variante, die es einer Person erlaubt, auf eine Immobilie umfangreich zuzugreifen: den Nieß­brauch.

Wer einen Nieß­brauch auf eine Immobilie hat, darf in dieser wohnen und sie vermieten oder verpachten. Juristen be­zeichnen dies als „Möglich­keit, alle Nutzungen aus der Sache zu ziehen“, was in den §§ 1030 ff. BGB geregelt ist. Die Immobilie selbst gehört jedoch einer anderen Person.

Im Gegensatz zur Grund­dienst­barkeit und zur beschränkten per­sönlichen Dienst­barkeit hat der Nieß­braucher das Recht auf Nutzung ein­schließ­lich der Frucht­ziehung (z.B. Sachfrüchte wie Ernte oder Stein; Rechtsfrüchte wie Mietforderungen). Das bedeutet, dass jemand Nutzen aus etwas ziehen kann, ohne dass er Eigen­tümer der Sache ist. Aber: Bei einem Nieß­brauch findet keine Über­tragung von Eigentum an den Nieß­brauch­berechtigten statt.

Besonders im Falle der Immo­bilien­ver­mietung mit vielen Variablen und unter­schied­lichen Nieß­brauch­arten, ist der Umfang des Nieß­brauchs und die damit einher­gehend Pflichten sowie Rechte eine Frage des Einzel­falls. Über den Nieß­brauch mit all seinen Eigen­heiten schließen Nieß­braucher und Immo­bilien­eigen­tümer daher besten­falls einen Vertrag ab. Dieser ist nur recht­lich gesichert, wenn ihn ein Notar beurkundet. Anschließend wird der Nieß­brauch im Grundbuch eingetragen. Das Recht kann nur auf Wunsch des Nieß­brauchers gelöscht werden. Dann wird es aus dem Grund­buch wieder ausgetragen.

Für die Verwaltung solcher Verträge nutzen moderne Unternehmen im Immo­bilien­management umfassende Software­lösungen, in denen Module für das Vertrags­management integriert sind. Damit behalten sie auch bei der Ver­waltung großer Immo­bilien­port­folios stets die Übersicht.

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