Über Angelegenheiten der Verwaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums, die der Beschlussfassung unterliegen, entscheiden die Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Wohnungseigentümerversammlung. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist gemäß § 25 Abs. 3 WEG beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 25 Abs. 2 WEG eine Stimme, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Die Abstimmung erfolgt nach JA-Stimmen, NEIN-Stimmen und Stimmenthaltungen. Entscheidend ist das Verhältnis der JA- zu den NEIN-Stimmen. Stimmenthaltungen werden – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – nicht gewertet. Die Abstimmungsmodalitäten können durch mehrheitliche Beschlussfassung in jeder Versammlung oder durch eine generell geltende Geschäftsordnung geregelt werden, und zwar durch offene, geheime oder auch namentliche Abstimmung.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erfolgt die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung durch die persönliche Stimmabgabe oder durch einen bevollmächtigten Vertreter des Eigentümers. Alternativ kann auch mit Handzeichen oder namentlich abgestimmt werden. Ergeben sich aus der Beschlussfassung bauliche Veränderungen nach § 22 WEG oder andere Konsequenzen wie etwa Kosten gemäß § 16 WEG, ist eine namentliche Abstimmung sinnvoll. So ist nachvollziehbar, welcher Eigentümer für bzw. gegen den Beschluss gestimmt hat. Dadurch werden Schwierigkeiten bei der Jahresabrechnung bzw. Einzelabrechnung vermieden.
Eine namentliche Abstimmung ist also immer dann empfehlenswert, wenn es um Regelungen zur Kostenverteilung geht, durch die einzelne Eigentümer von der Kostentragung befreit sind, beispielsweise gemäß § 16 Abs. 6 WEG bei Nichtzustimmung zu baulichen Veränderungen. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass Streitigkeiten im Rahmen der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen vermieden werden.
Das Ergebnis der namentlichen Abstimmung ist der Niederschrift über die Versammlungsbeschlüsse beizufügen, wobei zur Vermeidung von Missverständnissen im Falle eines Eigentümerwechsels neben der namentlichen Nennung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer auch die Nummern der ihnen gehörenden Wohnungseinheiten gemäß Aufteilungsplan anzugeben sind. In der Beschlusssammlung ist bei namentlicher Abstimmung auf die entsprechende Erfassung in der Beschlussniederschrift zu verweisen.