Der Begriff Miteigentumsanteil (Kurz MEA) beschreibt die Anteile eines Eigentümers in einer Wohnungseigentümergemeinschaft am Gemeinschaftseigentum. Anhand der Miteigentumsanteile wird festgelegt, wie viel des gemeinschaftlichen Eigentums den jeweiligen Personen bzw. Eigentümer*innen einer WEG zugesprochen wird.
Die jeweiligen Miteigentumsanteile stehen in der Teilungserklärung der Wohnanlage und sind im Grundbuch festgelegt. Zum Gemeinschaftseigentum zählen alle Bestandteile eines Gebäudes sowie der Außenanlagen, die kein Sondereigentum einzelner Eigentümer*innen sind. Hierzu gehören neben dem Grundstück alle solchen Bereiche, die für die Sicherheit und den Bestand des Gebäudes erforderlich sind bzw. gemeinschaftlich genutzt werden, wie beispielsweise das Treppenhaus, Gärten, der Aufzug und die Fassade.
Die Höhe der jeweiligen Miteigentumsanteile bemisst sich zumeist aus dem Anteil der Wohn- und Nutzfläche, die eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer besitzt (Wohnung oder sonstiges Sondereigentum) und der gesamten Wohn- und Nutzfläche der Gemeinschaft. Die Werte lassen sich entsprechend aus der jeweiligen Teilungserklärung entnehmen. Sie sind in der Regel in 1/1.000er Anteilen dargestellt.
In der Regel werden die Miteigentumsanteile auch dann herangezogen, wenn es um die Verteilung des Stimmrechts in der Eigentümerversammlung geht. Die MEA werden gemäß § 16 Abs. 2 WEG auch als Grundlage für die Kostenverteilung der Eigentümergemeinschaft eingesetzt. So wird auch das Hausgeld, ähnlich wie die Instandhaltungsrücklage, gemäß Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer verteilt. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, eine andere Verteilung der Kosten zu beschließen.
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