Der Begriff Mietspiegel beschreibt laut §558c BGB eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete und gibt Auskunft über das Mietgefüge einer Gemeinde oder Stadt. Er wird von Städten (selten auch von größeren Gemeinden) in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessengruppen (z.B. Mieter- und Vermieterverbände) aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach §558 BGB aus den Durchschnittsmieten, die in der Gemeinde oder Stadt für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart wurden, ermittelt. Aus dem Mietspiegel kann so der durchschnittliche Kaltmietzins pro Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen unterschiedlichster Ausstattung und Lage entnommen werden. Demnach trägt der Mietspiegel dazu bei, das Mietpreisgefüge für nicht preisgebundenen Wohnraum transparent zu machen.
Unterschieden werden zwei Arten von Mietspiegeln: der einfache und der qualifizierte Mietspiegel. Ein qualifizierter Mietspiegel liegt dann vor, wenn er nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder Interessenvertretern anerkannt wurde. Eine Neuerstellung des qualifizierten Mietspiegels ist nach vier Jahren zwingend. Der Mietspiegel dient dem Vermieter als Grundlage zur Mieterhöhung bzw. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und dem Mieter dazu, die Angemessenheit der gezahlten Miete zu überprüfen.
Immobilienverwaltungen können den Mietspiegel der unterschiedlichen Städte und Gemeinden ganz einfach mithilfe einer Software für das Immobilienmanagement pflegen. Aufgrund hoher Komplexität von Mietspiegeln in manchen Städten, mit manchmal bis zu acht Dimensionen kann die Pflege und die Übertragung eines neuen Mietspiegels auf eine Vielzahl an verwalteten Objekten sowie Flächen so drastisch vereinfacht werden.