Array

25. Nov 2021

Das ABC des Immobilienmanagement - I wie Instandhaltungsrücklagen

Der Begriff Instandhaltungs­rücklagen beschreibt von einer Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft (WEG) zurück­gelegtes Geld für die Instand­haltung einer Immobilie und für größere Reparaturen an z.B. Dach, Fassade, Aufzügen und Heizung. Es schützt Eigen­tümer vor Aus­gaben für un­vorher­­sehbare Repa­raturen am Gemein­schaft­seigentum. Jeder Eigen­tümer hat nach §21 WEG das Recht auf die An­sammlung einer ange­messenen Instand­haltungs­rücklage.

Immobilien müssen fortlaufend instand­gehalten und im Fall notwendiger Repa­raturen instand­gesetzt werden. Um Liquiditäts­problemen vorzu­beugen, kann jeder Wohnungs­eigen­tümer aufgrund der Instand­haltungs­pflicht als Maßnahme ordnungs­gemäßer Ver­waltung verlangen, dass eine Instand­haltungs­rücklage gebildet wird (§ 21 Abs. IV WEG). Sie vermeidet, dass eine sich beispiels­weise früher oder später abzeich­nende Fassaden- oder Dach­sanierung die Leistungs­fähigkeit der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft und die des einzelnen Wohnungs­eigen­tümers übersteigt. Instand­haltungs­rücklagen werden im Wirtschafts­plan auf der Eigen­tümer­versammlung beschlossen und sind von jedem Miteigen­tümer anteilig zu tragen – häufig nach Wohnungs­größe, also nach Quadrat­metern berechnet.

Die Instand­haltungs­rücklage wird in den meisten Fällen in Teil­beträgen mit dem monatlich von jedem Eigen­tümer zu zahlendem Wohn­geld bezahlt. Die Frage nach einer angemessenen Summe ist schwer zu beantworten und richtet sich u.a. nach Zustand, Alter, Größe. Lage, Ausstattung und Substanz. Bei Neubauten ist die Instand­haltungs­rücklage daher beispiels­weise oft niedriger zu bemessen als bei Alt­bauten. Die Wohnungs­eigentümer haben bei der Bestimmung der Rücklagen­höhe einen weiten Ermessens­spielraum, der von den Gerichten nur ein­geschränkt überprüft werden kann.

Es liegt im Ermessen der Eigentümer­gemein­schaft, ob sie eine angesparte Instand­haltungs­rücklage voll­ständig zur Finanzierung einer Reparatur in An­spruch nimmt oder einen Teil der Maß­nahme über Sonder­umlagen finanziert (BayObLG NZM 2005, 747). Ein Anspruch darauf, die Instand­haltungs­rücklage vorab voll­ständig auszu­schöpfen, besteht nicht.

Über die Art der Anlage der Rück­lagen entscheidet die Eigen­tümer­gemeinschaft durch Mehr­heits­beschluss. Da spekulative Anlagen gegen die Grund­sätze ordnungs­gemäßer Verwaltung verstoßen, sind sichere Anlagen zu wählen. Die Anlage in einen Bauspar­vertrag kann problematisch sein, da die Gelder im Bedarfs­fall nicht sofort verfügbar sind, es sei denn, die Instand­haltungs­rücklage richtet sich auf eine konkret zu erwartende Instand­haltungs­maßnahme (z.B. Dachsanierung in 10 Jahren).

Instand­haltungs­rücklagen sind zweck­gebunden. Sie sind für Instand­haltungen zu verwenden. Ein Eigen­tümer, der sein Wohn- oder Teil­eigentum verkauft, hat daher keinen Anspruch, dass sein Anteil an der Instand­haltungs­rücklage an ihn mit dem Verkauf ausgezahlt wird. Instand­haltungs­rücklagen gehen als Teil des Verwaltungs­vermögens auf den Erwerber über.

Soweit die Eigen­tümer­gemein­schaft zur Beurteilung der baulichen Situation einen Sach­verständigen oder einen Rechts­anwalt mit der rechts­beratenden Begleitung einer Sanierungs­maßnahme beauftragt, dürfen deren Honorare aus der Instand­haltungs­rücklage entnommen werden (OLG München 34 Wx 114/05).

Instand­haltungs­rücklagen dürfen nicht mehr als Soll­zahlungen in die Jahres­abrechnung ein­gestellt werden. Viel­mehr sind nur noch die tat­sächlich gezahlten Beträge auszu­weisen (BGH V ZR 44/09). Dadurch soll jeder Wohnungs­eigen­tümer die tatsächliche Vermögenslage der Gemein­schaft nachvollziehen und erken­nen können, in welchem Umfang Wohnungs­eigen­tümer mit ihren Zahlungen im Rück­stand sind.

Verwalter von Wohnungs­eigen­tümer­gemeinschaften behalten heute mit modernen Software­lösungen für das Immobilien­management den Überblick über die eingezahlten Rück­lagen. Mit derartigen Lösungen sind sie jederzeit schnell auskunfts­fähig und können die eingezahlten Rück­lagen bei jeder Abrechnung cent­genau berück­sichtigen.

Weitere Artikel

Unser Kundenmagazin
- das „Magaxin“

Die neuste Ausgabe jetzt direkt herunterladen. Schauen Sie sich auch gerne unsere älteren Ausgaben an.

Hier direkt zum Downloadbereich:

Zum Magaxin

Unser Newsletter

Mit unserem Newsletter erhalten Sie regelmäßig Neuigkeiten über CREM SOLUTIONS, unsere Produkte und unsere Services.

Kontakt

Sie sind interessiert und möchten mehr erfahren?

Melden Sie sich gerne.

Kontakt aufnehmen