Der Begriff Instandhaltung beschreibt alle Maßnahmen, die dazu beitragen, den ursprünglichen Zustand eines Objektes und aller Einrichtungen zum Zwecke des bestimmungsmäßigen Gebrauchs bzw. deren Funktionsfähigkeit zu erhalten.
Hierzu zählen neben Maßnahmen, die altersbedingte Abnutzungserscheinungen beseitigen, auch Wartungsarbeiten. Instandhaltung hat vorbeugenden Charakter. Es soll verhindert werden, dass „Instandsetzungsarbeiten“ erforderlich werden. Dabei gilt – wer instand hält, braucht nicht instand zu setzen. Instandhaltung wird oft auch als Oberbegriff verwendet, der „Instandsetzung“ mit umfasst (so z.B. die Zweite Berechnungsverordnung).
Im Mietrecht gehört die Instandhaltung zu den Hauptpflichten des Vermieters – sie ist in § 535 Abs.1 BGB festgeschrieben. Eine Mietimmobilie muss gebrauchsfähig und in vertragsgemäßem Zustand gehalten werden. Der Vermieter muss verhindern, dass der Gebrauch einer Immobilie durch Abnutzung oder Alterserscheinungen beeinträchtigt wird.
Die Instandhaltungspflicht schließt gemeinschaftlich genutzte Räume und Zugänge zur Mietimmobilie ein. Der Vermieter eines Gebäudes muss beispielsweise also auch für Beleuchtung im Treppenhaus sorgen, das defekte Schloss der Außentür erneuern und dafür sorgen, dass die Heizanlage funktioniert. Auch mögliche Gefahren wie z. B. marode Stromleitungen müssen beseitigt werden.