Der Begriff Hypothek beschreibt ein Grundpfandrecht. Die Hypothek wird auf ein Grundstück oder eine Immobilie aufgenommen, um einen Kredit oder ein Darlehen abzusichern. Kann die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer den Kredit nicht abbezahlen, hat der Gläubiger (Kreditgeber) das Recht, die Schuld mit der Immobilie oder dem Grundstück zu begleichen – sprich er kann die Immobilie zwangsversteigern. Eine Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen.
Wer eine Immobilie oder ein Grundstück kauft, kann oder möchte in der Regel nur einen Teil der Kosten selber decken. Der Rest wird durch eine Hypothek finanziert. Bei der Hypothek handelt es sich um ein Darlehen bei einem Hypothekargeber, für das Zinsen bezahlt werden müssen. Um das Darlehen abzusichern, erhält der Hypothekargeber das Grundpfandrecht an dem Grundstück oder der Immobilie. Können Zinsen nicht bezahlt werden, dient das Grundstück oder die Immobilie ihm als Sicherheit.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).“
Eine Hypothek auf ein Grundstück oder eine Immobilie dient dem Hypothekengeber bspw. einer Bank so als Sicherung (Pfand) bei der Vergabe eines Darlehens. Der Hypothekennehmer tritt die Rechte an seiner Immobilie an den Gläubiger (Darlehensgeber) ab, und erhält im Gegenzug das Darlehen. Die Bank sichert sich mit der Eintragung im Grundbuch in Abteilung III gegen Zahlungsausfälle ab. Dies bedeutet, dass die Bank bei Zahlungsverzug das Haus in die Zwangsversteigerung geben kann, um an ihr Geld zu kommen. Hat der Eigentümer das Darlehen vollständig getilgt, so kann er die Löschung der in Abteilung III eingetragenen Hypothek beantragen.
Besonderheit der Grundschuld
Hypotheken dienen so der Besicherung von Darlehen und werden durch spezielle Hypothekenbanken ausgereicht. Während die Hypothek mit einem konkreten Darlehen verbunden ist, stellt die Grundschuld eine abstrakte Absicherung dar, die auch ohne eine entsprechende Verbindlichkeit im Grundbuch eingetragen sein kann. Nur noch die wenigsten aller Grundpfandrechte entfallen auf Hypotheken, alles andere wird über eine Grundschuld abgedeckt.