12. Sep 2019

Das ABC des Immobilienmanagement - E wie Erschließung

Mit dem Begriff Erschließung wird die Herstellung von Erschließungsanlagen bezeichnet, die eine Voraussetzung für die Bebauung von Grundstücken sind. Die Erschließung umfasst sämtliche bauliche Maßnahmen und rechtliche Regelungen, die notwendig sind, um das spätere Gebäude, bei dessen Fertigstellung ordnungsgemäß nutzen zu können. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, wobei die Durchführung der Erschließung durch eine Satzung geregelt wird.

Erschließungsanlagen im Sinne des BauGB sind u.a. die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege, Plätze, sowie Sammelstraßen innerhalb eines Baugebietes, Parkflächen und Grünanlagen. Nach Landesrecht gehören auch Anlagen der Versorgung mit Wasser, Strom, Gas, Anlagen der Entsorgung und Entwässerung zur Erschließung. Regelungen hierzu finden sich in den Kommunalabgabegesetzen der Bundesländer.

Die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen werden jeweils bis zur Grundstücksgrenze der „Anlieger“ gelegt. Damit gebaut werden kann, muss die Erschließung des Grundstücks gesichert sein. Die der Gemeinde entstehenden Kosten für die Erschließungsanlagen kann sie als Erschließungsbeitrag an die Grundstückseigentümer weiterberechnen.

Unter dem Erschließungsbeitrag ist demnach eine Abgabe zu verstehen, die der Bauherr an die zuständige Kommune entrichten muss. Sie entsteht, wenn das Grundstück „erschlossen“ wird und es also u.a. an das Wasser- und Stromnetz, aber auch an diverse technische Netze sowie an das Straßennetz angeschlossen wird. Gezahlt wird der Erschließungsbeitrag üblicherweise an die Kommune, in deren Einzugsgebiet sich das Bauland befindet. Den Bauherren wird ein Bescheid zugestellt, der sie über die fälligen Erschließungskosten in Kenntnis setzt.

Maßstäbe für die Verteilung der Erschließungskosten können Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen und die Grundstücksbreite der Erschließungsanlage (Straßenfront) sein. Die Beitragspflicht besteht für Grundstücke, die bebaut werden dürfen, selbst wenn mit dem Bau noch nicht begonnen ist, die Erschließungsanlagen aber fertiggestellt sind.

Zur Höhe der Erschließungskosten lassen sich schwer generelle Aussagen machen. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, vor allem von der jeweiligen Gemeinde, in der gebaut werden soll, und davon, wie umfangreich die anfallenden Arbeiten ausfallen.

Für die Instandhaltung der Erschließungsanlagen sind ebenfalls die Gemeinden zuständig. Mit dem Bau eines Gebäudes darf erst begonnen werden, wenn die Erschließung gesichert ist. Dies gilt generell, nicht nur innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes.

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