07. Mar 2019

Das ABC des Immobilienmanagement - E wie Eigentümerversammlung (Wohnungseigentümerversammlung)

Der Begriff Eigentümerversammlung bzw. Wohnungseigentümerversammlung beschreibt die Versammlung aller Eigentümer einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft). Denn gemäß § 21 Abs. 1 des Wohnungseigentümergesetzes steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu, sofern dies nicht durch Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer anderes geregelt ist.

Ist keine andere Vereinbarung über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen, entscheiden die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit über eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung. Die danach zu treffenden Entscheidungen werden gemäß § 23 Abs. 1 WEG durch Beschlussfassung in der hier beschriebenen Wohnungseigentümerversammlung geregelt.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Maßgeblich ist dabei die im Grundbuch eingetragene Größe dieser Anteile. Aber auch außerhalb der Versammlung kann über Angelegenheiten der ordnungsmäßigen Verwaltung der Immobilie durch schriftliche Beschlussfassung entschieden werden. Hierzu ist aber stets die schriftliche Zustimmung aller eingetragenen Wohnungseigentümer erforderlich.

Die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung erfolgt in Textform unter Beifügung der Tagesordnung mindestens einmal jährlich durch den Verwalter – dabei sollte die Einberufungsfrist mindestens zwei Wochen betragen. Den Versammlungsvorsitz führt in der Regel der eingesetzte Immobilienverwalter. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine andere Person, beispielsweise den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, mit der Versammlungsleitung beauftragen.

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