Die Abnahme von Mietobjekten beschreibt einen Begriff aus dem Mietrecht und wird mit dem Begriff Übernahme oft synonym verwendet. Im rechtlichen Zusammenhang ist von einer Abnahme in der Regel im Zusammenhang mit einem Werk- oder Kaufvertrag die Rede. Käufer*innen nehmen Verkäufer*innen den Kaufgegenstand ab. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird im Folgenden im Zusammenhang mit Mietverträgen der Begriff Übergabe verwendet. Vermieter*inen übergeben das Mietobjekt – man spricht auch vom Mietgegenstand bzw. der Mietsache – an die Mieter*innen für die im Mietvertrag geregelte Laufzeit. Beim Immobilienkauf ist häufig also die Rede von einem Abnahmeprotokoll, bei der Miete hingegen von einem Übergabeprotokoll. Bei der Miete gibt es zudem zwei Gelegenheiten, bei denen Übergabeprotokolle erstellt werden können: bei Beginn und bei Beendigung des Mietverhältnisses.
Mieter*innen sind verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Hierfür ist es erforderlich, dass Mieter*innen ihre Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung entfernt, Schäden beseitigt und eventuell erforderliche Schönheitsreparaturen durchführt. Für diese Form der Übergabe hat sich in der immobilienwirtschaftlichen Praxis die Bezeichnung „Wohnungsabnahme“, „Wohnungsübernahme“ oder „Wohnungsrückgabe“ eingebürgert. Die Einzelheiten der Rückgabe sind gesetzlich nur unvollständig geregelt.
Gesetze, Vorschriften & Rechtsprechung für die Abnahmen von Mietobjekten
Die Rückgabepflicht des Mieters ergibt sich aus § 546 BGB. Dabei genügt es nicht, wenn Mieter*innen den Besitz an der Mietsache aufgibt. Nach der gesetzlichen Regelung muss er die Mietsache dem Vermieter übergeben. Dabei findet meistens eine Abnahme von Mietobjekten statt.
Grundsätzlich wird der Rückgabeanspruch am letzten Tag der Mietzeit fällig. Fällt der Rückgabetag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle nach allgemeiner Ansicht der nächste Werktag. Für diese Zeit müssen Mieter*innen keine Nutzungsentschädigung zahlen, weil die Rückgabepflicht erst nach den genannten Tagen entsteht. Länger als einen Tag nach Vertragsbeendigung dürfen Mieter*innen die Mietsache nur behalten, wenn Vermieter*innen den Herausgabeanspruch gestundet hat oder wenn den Mieter*innen vom Gericht eine Räumungsfrist bewilligt worden ist. In diesem Fall müssen Mieter*innen vom Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bis zur Räumung eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Es ist sinnvoll, einen Vorabnahmetermin mit Mieter*innen durchzuführen, in welchem der Zustand der Mietsache gemeinsam festgestellt und mögliche durchzuführende Arbeiten oder Schadensbeseitigungen besprochen werden.
Wichtig – Anbietpflicht des Mieters
Vermieter*innen sind nicht verpflichtet, den Mieter*innen einen Übergabetermin anzubieten oder Ähnliches. Rechtlich zur Rückgabe verpflichten sich Mieter*innen, deshalb ist er es, der dem Vermieter die Rückgabe des Mietobjekts in der richtigen Art und Weise anbieten muss.
Übergabeprotokoll
Bei der Übergabe der Wohnung sollte immer ein Übergabeprotokoll angefertigt werden, welches sowohl Mieter und Vermieter unterschreiben. Bei der Erstellung wird bestenfalls Raum für Raum abgegangen, um mögliche Mängel zu identifizieren und festzuhalten. Zudem müssen die Zählerstände für Wasser, Strom und Gas im Protokoll erfasst werden.